Dasselbe gilt für den gebotenen Zeitaufwand. Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fand lediglich eine Einvernahme mit dem Beschuldigten statt (pag. 7 ff.). Bei den weiteren Beweiserhebungen handelt es sich um schriftliche Eingaben (pag. 13 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte inkl. Urteilseröffnung etwas mehr als 4 Stunden (pag. 117). Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Tarifrahmen gemäss Art. 17 Bst. b PKV im Umfang von 10% auszuschöpfen, was einer Entschädigung von gerundet CHF 3'000.00 entspricht (Sockelbetrag von CHF 500.00 zzgl. 10% des Tarifrahmens von CHF 24'500.00).