5 und 124). In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens ist ebenfalls von einem klar unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Während der Sachverhalt betreffend das Führen eines Motorfahrrads trotz entzogenen Führerausweises klar erstellt war, bildete beim Vorwurf der Sachbeschädigung primär die Täterschaft das Prozessthema. Der Aktenumfang fällt mit rund 100 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls klar unterdurchschnittlich und inhaltlich überschaubar aus. Dasselbe gilt für den gebotenen Zeitaufwand.