Der Beschuldigte obsiegt im Strafpunkt vollumfänglich. Im Sanktionenpunkt ist die nicht mehr geringfügige Abweichung zum beantragten Strafmass demgegenüber als Unterliegen zu werten, was eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigt. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten hierfür 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 500.00. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. Der Zivilklägerin, die sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, sind mit Verweis auf die obenstehenden Ausführungen keine Kosten aufzuerlegen.