10 schränkte sich auf das Stellen und den Rückzug des Strafantrags. Darüber hinaus hat sie sich nicht am Verfahren beteiligt und keine Anträge gestellt. Die anteilsmässigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’226.00 sind somit vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO). 13.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt. Der Beschuldigte obsiegt im Strafpunkt vollumfänglich.