Mangels eingestandenem oder anderweitig erstelltem Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung käme eine Kostenauflage an den Beschuldigten somit einer Verdachtsstrafe gleich. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO scheidet damit aus. Eine Kostenauflage an die Antragstellerin und Zivilklägerin in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO scheidet ebenso aus. Ihre Beteiligung am Verfahren be-