Zu beurteilen bleibt, wie mit den verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’226.00 (Gebühren von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 226.00) zu verfahren ist. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hätte. Mangels eingestandenem oder anderweitig erstelltem Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung käme eine Kostenauflage an den Beschuldigten somit einer Verdachtsstrafe gleich.