Mit Blick auf die einzelnen Tatvorwürfe und den Umfang des jeweils angefallenen Aufwands erscheint es sachgerecht, für den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung 1/5 der staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Gebühren, ausmachend CHF 500.00, auszuscheiden. Diese sind zufolge rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu beurteilen bleibt, wie mit den verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’226.00 (Gebühren von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 226.00) zu verfahren ist.