13. Verfahrenskosten 13.1 In erster Instanz Die Vorinstanz bezifferte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 2'726.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 sowie Auslagen von CHF 226.00 (Ziff. VII. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 150). Mit Blick auf die einzelnen Tatvorwürfe und den Umfang des jeweils angefallenen Aufwands erscheint es sachgerecht, für den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung 1/5 der staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Gebühren, ausmachend CHF 500.00, auszuscheiden.