_, der den Beschuldigten in erster Instanz vertreten habe, habe sich fast ausschliesslich mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung befasst. Die in erster Instanz beantragte Entschädigung von CHF 3'786.45 sei somit abzüglich CHF 300.00 auszuzahlen. Für das Berufungsverfahren sei dem Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote eine Entschädigung von CHF 3'444.41 auszurichten (vgl. zum Ganzen pag. 232 ff.).