Zu beachten sei insbesondere, dass er um Kostenersparnis bemüht gewesen sei. So habe er für die Erstellung des Leumundsberichts beispielsweise seine Tochter zur Übersetzung mitgenommen, obwohl er wegen Fremdsprachigkeit das Recht auf Übersetzung gehabt hätte. Dem Beschuldigten stehe bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Rechtsanwalt F.________, der den Beschuldigten in erster Instanz vertreten habe, habe sich fast ausschliesslich mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung befasst.