9 Kostenausscheidung in der Höhe von CHF 200.00 angemessen. Der Beschuldigte habe den Vorwurf von Anfang an eingestanden und hätte keine Einsprache gegen den Strafbefehl gemacht, wenn darin nicht auch der bestrittene Vorwurf der Sachbeschädigung behandelt worden wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens habe der Beschuldigte ebenso nicht zu tragen, da er beim erwartungsgemässen Ausgang des Verfahrens in oberer Instanz obsiege. Zu beachten sei insbesondere, dass er um Kostenersparnis bemüht gewesen sei.