12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, eine Auflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO würde gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Er bestreite den Vorwurf der Sachbeschädigung und habe aus diesem Grund Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und Berufung erklärt. Mangels Verurteilung könnten ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden. Das Kostenrisiko trage bei Antragsdelikten grundsätzlich die Privatklägerschaft. Für den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung sei eine