Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Endet das Verfahren nicht gänzlich in Freisprüchen bzw. Einstellungen, so ist der Entschädigungsanspruch für jeden Verfahrenskomplex gesondert zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO). Die Angemessenheit der Entschädigung bezieht sich sowohl auf den Beizug der Verteidigung wie auch auf den von diesem betriebenen Aufwand (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG;