8 schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 427 StPO unter Hinweis auf BGE 138 IV 254 E. 4.4.1). 11.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO).