427 Abs. 2 StPO). Voraussetzung einer uneingeschränkten Kostenauflage an die Privatklägerschaft ist ihre Teilnahme am Verfahren. Dabei braucht nicht auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte ausdrücklich zu verzichten, es genügt, wenn sie diese nicht ausübt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri-