11. Rechtliche Grundlagen 11.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 423 StPO trägt der Kanton, der das Verfahren geführt hat grundsätzlich die Verfahrenskosten, wobei abweichende Bestimmungen der StPO vorbehalten bleiben. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.