7 Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. V.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 149 f.) und die obenstehenden Ausführungen zu den einschlägigen Vorstrafen (E. 10.3 oben) ist beim Beschuldigten von einer ungünstigen Prognose betreffend Strassenverkehrsdelikte auszugehen. Der bedingte Vollzug scheidet damit aus und die Strafe ist zu vollziehen. 10.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 20.00, ausmachend CHF 300.00, zu verurteilen. IV. Kosten und Entschädigung