224), rechtfertigt sich insgesamt bloss eine leichte Unterschreitung der Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Angemessen erscheint – wie auch von der Verteidigung beantragt – eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00. Eine weitergehende Reduktion ist nicht mit dem Erfordernis vereinbar, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennbar sein muss. 10.5 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.