224). Davon ausgehend, dass die monatlichen Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau zwar knapp bemessen sein dürften, gleichzeitig aber drei erwachsene Kinder des Beschuldigten im selben Mehrfamilienhaus leben und keine Betreibungen oder Verlustscheine vermerkt sind (vgl. pag. 224), rechtfertigt sich insgesamt bloss eine leichte Unterschreitung der Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Angemessen erscheint – wie auch von der Verteidigung beantragt – eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00.