Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2.). Der Beschuldigte ist gelernter Automechaniker, derzeit erwerbslos und lebt von der Sozialhilfe (pag. 114, Z. 38; 219 ff.). Diese soll gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse für ihn und seine Ehefrau monatlich CHF 600.00 betragen (pag. 223). Er lebt gemeinsam mit ihr und seinen drei erwachsenen Kindern in einem Mehrfamilienhaus. Betreibungen oder Verlustscheine sind keine im Betreibungsregisterauszug vermerkt (pag. 224).