113, Z. 29 f.). Nach dem Gesagten wirken sich Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen insgesamt deutlich straferhöhend aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 5 Tagessätze auf total 15 Tagessätze. 10.4 Tagessatzhöhe Ausgangspunkt zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist das vom Täter innert eines Tages erzielte Einkommen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 StGB).