6 fügt über kein Vermögen (pag. 223). Im Strafverfahren verhielt er sich stets anständig und korrekt. Die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten im Strafverfahren sind insofern neutral zu gewichten. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich nicht, da der Beschuldigte nur eingestand, was sich angesichts der Videoüberwachung und der Zeugenaussagen nicht bestreiten liess. Im Übrigen versuchte er sein Handeln damit zu rechtfertigen, dass er davon ausgegangen sei, er dürfe ein Motorfahrrad lenken (vgl. u.a. pag. 113, Z. 29 f.).