216 f.). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten muss somit als klar getrübt bezeichnet werden, und es ist eine Unbelehrbarkeit und Resistenz gegenüber diesbezüglich ausgesprochenen Sanktionen festzustellen. Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich somit deutlich straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seinen drei erwachsenen Kindern in D.________ (vgl. zum Ganzen pag. 219 ff.). Er ist gelernter Automechaniker, zurzeit jedoch erwerbslos und lebt von der Sozialhilfe. Er hat keine Schulden und ver-