10.3 Täterkomponenten Das Vorleben gibt mit Ausnahme der Vorstrafen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und ist grundsätzlich neutral zu gewichten. Ins Gewicht fallen hingegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. So wurde er am 18. August 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Alkoholkonzentration von 1.15 mg zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.