Der Beschuldigte handelte dabei aus reiner Bequemlichkeit und hätte die kurze Strecke von 550 Meter problemlos und ohne grösseren Zeitverlust auch zu Fuss zurücklegen können. Die Tat wäre somit ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dies umso mehr, als es sich beim Gang zur Arbeit um kein unvorhergesehenes Ereignis handelt. Dieser hohe Grad an Vermeidbarkeit wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. 10.2.3 Fazit zur Tatschwere Insgesamt wiegt die Tatschwere noch leicht und erscheint ein vorläufiges Strafmass von 10 Tagessätzen als angemessen. 10.3 Täterkomponenten