10.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er wusste angesichts seiner früheren Verurteilung, dass das Führen eines Motorfahrrads einen entsprechenden Führerschein erfordert und er über keinen solchen verfügt (pag. 216 und Ziff. III.2.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 142). Der Beschuldigte handelte dabei aus reiner Bequemlichkeit und hätte die kurze Strecke von 550 Meter problemlos und ohne grösseren Zeitverlust auch zu Fuss zurücklegen können.