Der Verteidigung und der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die verursachte Rechtsgutgefährdung noch leicht wiegt. Die zurückgelegte Strecke ist mit rund 550 Metern relativ kurz und auch die Tatzeit von 05:30 Uhr morgens relativiert die vom deliktischen Verhalten ausgehende Gefahr. Das Vorgehen des Beschuldigten ging dabei nicht über das zur Erfüllung des Delikts Notwendige hinaus. Eine besondere Verwerflichkeit ist nicht auszumachen. Die objektive Tatschwere wiegt damit insgesamt leicht. 10.2.2 Subjektive Tatschwere