5 sam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrrads trotz entzogenen Führerausweises als Referenz eine Strafe ab 6 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor. Bei unbedingtem Vollzug ist somit als Referenz eine Strafe ab 8 Strafeinheiten vorgesehen. Der Verteidigung und der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die verursachte Rechtsgutgefährdung noch leicht wiegt.