34 Abs. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00 (pag. 231 f.). 10. Konkrete Strafzumessung 10.1 Strafart Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots kommt keine Freiheitsstrafe in Frage und ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. 10.2 Tatkomponenten 10.2.1 Objektive Tatschwere Art. 95 SVG bezweckt einerseits den Schutz der Verkehrssicherheit, d.h. den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, und andererseits den Gehor-