9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragt in Anlehnung an die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand per 1. Januar 2021) eine Geldstrafe von 6 Tagessätzen. Aufgrund der Uhrzeit (ca. 05:30 Uhr) und der zurückgelegten Strecke (550 Meter) sei von einem milden Fall auszugehen. Gemäss dem eingeholten Leumundsbericht lebe der Beschuldigte hauptsächlich von der Sozialhilfe und habe kaum eigenes Einkommen. Es rechtfertige sich vorliegend in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00 (pag.