III. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung und den oberinstanzlich aufzuhebenden Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe verurteilt (pag. 143 ff.). Nachfolgend ist betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung eine neue Strafzumessung vorzunehmen. 8. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 143 ff.).