__, Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung (einzelzeichnungsberechtigt), Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gestellt (pag. 5 f.). Diesen hat sie unter Einhaltung der Formvorschriften am 15. September 2022 zurückgezogen (pag. 206). Damit fehlt dauerhaft eine Prozessvoraussetzung. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2021 in D.________, ist in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen.