II. Rückzug des Strafantrags und Einstellung des Verfahrens Die antragsberechtigte Person kann gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug gerichtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Rückzug ist definitiv (Art. 33 Abs. 2 StGB). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren