Ferner ist über die Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie allfällige Entschädigungsansprüche zu befinden. In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil, soweit der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrrades trotz entzogenem Führerausweis schuldig erklärt wurde. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).