7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angefochten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), wobei angesichts des Rückzugs des Strafantrags (pag. 206) vorweggenommen werden kann, dass das Verfahren in diesem Punkt einzustellen und die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Die Kammer hat sodann eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu überprüfen. Ferner ist über die Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie allfällige Entschädigungsansprüche zu befinden.