5. Der Berufungsführer sei für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Honorar für Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren [gemäss pag. 120 der vorinstanzlichen Verfahrensakten] und Honorar für den Unterzeichnenden im Berufungsverfahren) zu entschädigen. Die Zivilklägerin liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge.