2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. I.1 (zweiter Absatz) des vorinstanzlichen Urteils sei die gegen den Berufungsführer verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen deutlich zu reduzieren und es sei eine Geldstrafe mit einer geringeren Anzahl Tagessätzen und einer geringeren Tagessatzhöhe auszufällen (vgl. Antrag Ziff. 1). 3. Ausgangsgemäss seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Abänderung von Ziff. I.2 (zweiter Absatz) des vorinstanzlichen Urteils neu festzulegen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.