a und d sowie Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reichte datiert auf den 20. Dezember 2022 fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 229 ff.). Seitens der Zivilklägerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärt wurde (pag. 242 f.).