Der Beschuldigte konnte sich zu diesem Punkt an der öffentlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung äussern. Darüber hinaus ist in oberer Instanz nur über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden und die Zivilklage zufolge Verfahrenseinstellung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese Punkte bilden in erster Linie Rechtsfragen und die Anwesenheit des Beschuldigten ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens sind damit in mehrerlei Hinsicht erfüllt (Art. 406 Abs. 1 Bst. a und d sowie Abs. 2 StPO).