Mit Blick auf den Rückzug des Strafantrags durch die Zivilklägerin (pag. 206) kann vorweggenommen werden, dass betreffend den angefochtenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat. In oberer Instanz verfahrensgegenständlich ist damit noch die Strafzumessung zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Der Beschuldigte konnte sich zu diesem Punkt an der öffentlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung äussern.