4. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert (pag. 208 f.). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 mit, dass keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bestehen (pag. 212). Von der Zivilklägerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. pag. 214 f.). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 227). Mit Blick auf den Rückzug des Strafantrags durch die Zivilklägerin (pag.