2. Berufung und Verteidigerwechsel Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte, damals vertreten durch Rechtsanwalt F.________, zu Handen des Protokolls Berufung anmelden (pag. 117). Am 19. August 2022 teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ unter Beilage einer Anwaltsvollmacht mit, dass er fortan den Beschuldigten vertritt (pag. 163 ff.). Mit Eingabe vom 26. August 2022 folgte die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 171 ff.). 2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 204 f.).