und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 144 StGB; Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1b SVG; 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 (CHF 500.00 Gebühren für den Strafbefehl, CHF 2’000.00 Gebühren des Gerichts), sowie Auslagen von CHF 226.00 (Übersetzer Zeugin) insgesamt bestimmt auf CHF 2'726.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'726.00.