Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 477 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ GmbH Zivilklägerin Gegenstand Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 29. April 2022 (PEN 21 369) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor- instanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. April 2022 folgendes Urteil (pag. 123 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachbeschädigung, begangen am 27.04.2021 in D.________; 2. des Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung, begangen am 27.04.2021 in D.________ und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 144 StGB; Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1b SVG; 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 (CHF 500.00 Gebühren für den Strafbefehl, CHF 2’000.00 Gebühren des Gerichts), sowie Aus- lagen von CHF 226.00 (Übersetzer Zeugin) insgesamt bestimmt auf CHF 2'726.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'726.00. II. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Verteidigerwechsel Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte, damals vertreten durch Rechtsanwalt F.________, zu Handen des Protokolls Berufung anmelden (pag. 117). Am 19. Au- gust 2022 teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ unter Beilage einer Anwaltsvoll- macht mit, dass er fortan den Beschuldigten vertritt (pag. 163 ff.). Mit Eingabe vom 26. August 2022 folgte die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 171 ff.). 2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf die Teilnahme am oberinstanzli- chen Verfahren verzichtet (pag. 204 f.). 3. Rückzug des Strafantrags Die C.________ GmbH (nachfolgend Zivilklägerin), handelnd durch E.________ (einzelzeichnungsberechtigt), zog mit Schreiben vom 15. September 2022 ihren Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zurück (pag. 206). 4. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens in Aussicht gestellt und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert (pag. 208 f.). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 mit, dass keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bestehen (pag. 212). Von der Zivilklägerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. pag. 214 f.). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schrift- lichen Verfahrens an (pag. 227). Mit Blick auf den Rückzug des Strafantrags durch die Zivilklägerin (pag. 206) kann vorweggenommen werden, dass betreffend den angefochtenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat. In oberer Instanz verfahrensgegenständlich ist damit noch die Strafzumessung zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Der Beschuldigte konnte sich zu diesem Punkt an der öffentlichen erstinstanzlichen Hauptverhand- lung äussern. Darüber hinaus ist in oberer Instanz nur über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu befinden und die Zivilklage zufolge Verfahrenseinstellung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese Punkte bilden in erster Linie Rechtsfragen und die Anwesenheit des Beschuldigten ist nicht erforder- lich. Die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens sind da- mit in mehrerlei Hinsicht erfüllt (Art. 406 Abs. 1 Bst. a und d sowie Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reichte datiert auf den 20. Dezember 2022 fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 229 ff.). Seitens der Zivilklägerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel als abgeschlos- sen erklärt wurde (pag. 242 f.). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. November 2022; pag. 216 f.) und ein Leumundsbericht (datie- rend vom 28. November 2022; pag. 219 ff.) samt dem Erhebungsformular wirt- schaftliche Verhältnisse (datierend vom 21. November 2022) sowie einem Auszug aus dem Betreibungsregister (datierend vom 15. November 2022) eingeholt. 3 6. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt vor oberer Instanz das Folgende (pag. 172; pag. 239): 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. I.1 des vorinstanzlichen Urteils sei der diesbezügliche Schuld- spruch aufzuheben und das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen angeblicher Sachbe- schädigung sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf der Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 StGB freizusprechen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. I.1 (zweiter Absatz) des vorinstanzlichen Urteils sei die gegen den Berufungsführer verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen deutlich zu reduzieren und es sei eine Geldstrafe mit einer geringeren Anzahl Tagessätzen und einer geringeren Tagessatz- höhe auszufällen (vgl. Antrag Ziff. 1). 3. Ausgangsgemäss seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Abänderung von Ziff. I.2 (zweiter Absatz) des vorinstanzlichen Urteils neu festzulegen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der Berufungsführer sei für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte (Honorar für Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren [gemäss pag. 120 der vorinstanzlichen Verfahrensakten] und Honorar für den Unterzeichnenden im Beru- fungsverfahren) zu entschädigen. Die Zivilklägerin liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angefochten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), wobei angesichts des Rückzugs des Straf- antrags (pag. 206) vorweggenommen werden kann, dass das Verfahren in diesem Punkt einzustellen und die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Die Kam- mer hat sodann eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu überprüfen. Ferner ist über die Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie allfällige Entschädigungsansprüche zu befinden. In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil, soweit der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrrades trotz entzoge- nem Führerausweis schuldig erklärt wurde. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Rückzug des Strafantrags und Einstellung des Verfahrens Die antragsberechtigte Person kann gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröff- net ist. Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug gerichtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Rückzug ist definitiv (Art. 33 Abs. 2 StGB). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren 4 Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtsgültigen Straf- antrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (RIEDO, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 108 f. zu Art. 30 StGB). Die Zivilklägerin hat am 10. Mai 2021, handelnd durch E.________, Gesellschafte- rin und Vorsitzende der Geschäftsführung (einzelzeichnungsberechtigt), Strafan- trag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gestellt (pag. 5 f.). Diesen hat sie unter Einhaltung der Formvorschriften am 15. September 2022 zurückgezo- gen (pag. 206). Damit fehlt dauerhaft eine Prozessvoraussetzung. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung, angeb- lich begangen am 27. April 2021 in D.________, ist in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen. III. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung und den oberinstanzlich aufzuhebenden Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe verurteilt (pag. 143 ff.). Nachfol- gend ist betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berech- tigung eine neue Strafzumessung vorzunehmen. 8. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wieder- gegeben. Darauf wird verwiesen (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 143 ff.). 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragt in Anlehnung an die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (VBRS-Richtlinien; Stand per 1. Januar 2021) eine Geldstrafe von 6 Ta- gessätzen. Aufgrund der Uhrzeit (ca. 05:30 Uhr) und der zurückgelegten Strecke (550 Meter) sei von einem milden Fall auszugehen. Gemäss dem eingeholten Leumundsbericht lebe der Beschuldigte hauptsächlich von der Sozialhilfe und habe kaum eigenes Einkommen. Es rechtfertige sich vorliegend in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00 (pag. 231 f.). 10. Konkrete Strafzumessung 10.1 Strafart Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots kommt keine Freiheitsstrafe in Frage und ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. 10.2 Tatkomponenten 10.2.1 Objektive Tatschwere Art. 95 SVG bezweckt einerseits den Schutz der Verkehrssicherheit, d.h. den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, und andererseits den Gehor- 5 sam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrrads trotz entzogenen Führerausweises als Referenz eine Strafe ab 6 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor. Bei unbedingtem Vollzug ist somit als Referenz eine Strafe ab 8 Strafeinheiten vor- gesehen. Der Verteidigung und der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die verursachte Rechtsgutgefährdung noch leicht wiegt. Die zurückgelegte Strecke ist mit rund 550 Metern relativ kurz und auch die Tatzeit von 05:30 Uhr morgens relativiert die vom deliktischen Verhalten ausgehende Gefahr. Das Vorgehen des Beschuldigten ging dabei nicht über das zur Erfüllung des Delikts Notwendige hinaus. Eine besondere Verwerflichkeit ist nicht auszumachen. Die objektive Tatschwere wiegt damit insge- samt leicht. 10.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellun- gen direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er wusste angesichts seiner frühe- ren Verurteilung, dass das Führen eines Motorfahrrads einen entsprechenden Füh- rerschein erfordert und er über keinen solchen verfügt (pag. 216 und Ziff. III.2.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 142). Der Beschuldigte handelte da- bei aus reiner Bequemlichkeit und hätte die kurze Strecke von 550 Meter problem- los und ohne grösseren Zeitverlust auch zu Fuss zurücklegen können. Die Tat wä- re somit ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dies umso mehr, als es sich beim Gang zur Arbeit um kein unvorhergesehenes Ereignis handelt. Dieser hohe Grad an Vermeidbarkeit wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. 10.2.3 Fazit zur Tatschwere Insgesamt wiegt die Tatschwere noch leicht und erscheint ein vorläufiges Straf- mass von 10 Tagessätzen als angemessen. 10.3 Täterkomponenten Das Vorleben gibt mit Ausnahme der Vorstrafen zu keinen besonderen Bemerkun- gen Anlass und ist grundsätzlich neutral zu gewichten. Ins Gewicht fallen hingegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. So wurde er am 18. August 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Alkoholkonzentration von 1.15 mg zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Sodann wurde er am 2. Mai 2017 wegen Fahrens ohne Berechtigung und ohne Haftpflichtversicherung, Nichtmitführens von Ausweisen bzw. Bewilligungen sowie einfacher Verkehrsregel- verletzung zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen und einer Busse von CHF 230.00 verurteilt (pag. 216 f.). Der automobilistische Leumund des Beschul- digten muss somit als klar getrübt bezeichnet werden, und es ist eine Unbelehrbar- keit und Resistenz gegenüber diesbezüglich ausgesprochenen Sanktionen festzu- stellen. Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich somit deutlich straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seinen drei erwachsenen Kindern in D.________ (vgl. zum Ganzen pag. 219 ff.). Er ist gelernter Automechaniker, zur- zeit jedoch erwerbslos und lebt von der Sozialhilfe. Er hat keine Schulden und ver- 6 fügt über kein Vermögen (pag. 223). Im Strafverfahren verhielt er sich stets an- ständig und korrekt. Die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten im Strafver- fahren sind insofern neutral zu gewichten. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich nicht, da der Beschuldigte nur eingestand, was sich angesichts der Videoüberwa- chung und der Zeugenaussagen nicht bestreiten liess. Im Übrigen versuchte er sein Handeln damit zu rechtfertigen, dass er davon ausgegangen sei, er dürfe ein Motorfahrrad lenken (vgl. u.a. pag. 113, Z. 29 f.). Nach dem Gesagten wirken sich Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen insgesamt deutlich straferhöhend aus. Angemessen erscheint eine Er- höhung der Geldstrafe um 5 Tagessätze auf total 15 Tagessätze. 10.4 Tagessatzhöhe Ausgangspunkt zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist das vom Täter innert eines Tages erzielte Einkommen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenz- minimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2.). Der Beschuldigte ist gelernter Automechaniker, derzeit erwerbslos und lebt von der Sozialhilfe (pag. 114, Z. 38; 219 ff.). Diese soll gemäss Erhebungsformular wirt- schaftliche Verhältnisse für ihn und seine Ehefrau monatlich CHF 600.00 betragen (pag. 223). Er lebt gemeinsam mit ihr und seinen drei erwachsenen Kindern in ei- nem Mehrfamilienhaus. Betreibungen oder Verlustscheine sind keine im Betrei- bungsregisterauszug vermerkt (pag. 224). Davon ausgehend, dass die monatlichen Sozialhilfeleistungen für den Lebensun- terhalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau zwar knapp bemessen sein dürften, gleichzeitig aber drei erwachsene Kinder des Beschuldigten im selben Mehrfamili- enhaus leben und keine Betreibungen oder Verlustscheine vermerkt sind (vgl. pag. 224), rechtfertigt sich insgesamt bloss eine leichte Unterschreitung der Tages- satzhöhe von CHF 30.00. Angemessen erscheint – wie auch von der Verteidigung beantragt – eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00. Eine weitergehende Reduktion ist nicht mit dem Erfordernis vereinbar, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkenn- bar sein muss. 10.5 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 7 Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. V.6. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 149 f.) und die obenstehenden Ausführungen zu den ein- schlägigen Vorstrafen (E. 10.3 oben) ist beim Beschuldigten von einer ungünstigen Prognose betreffend Strassenverkehrsdelikte auszugehen. Der bedingte Vollzug scheidet damit aus und die Strafe ist zu vollziehen. 10.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 20.00, ausmachend CHF 300.00, zu verurteilen. IV. Kosten und Entschädigung 11. Rechtliche Grundlagen 11.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 423 StPO trägt der Kanton, der das Verfahren geführt hat grundsätz- lich die Verfahrenskosten, wobei abweichende Bestimmungen der StPO vorbehal- ten bleiben. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft [BV;SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Per- son in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragsstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird, soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Voraussetzung einer uneingeschränkten Kos- tenauflage an die Privatklägerschaft ist ihre Teilnahme am Verfahren. Dabei braucht nicht auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte ausdrücklich zu verzichten, es genügt, wenn sie diese nicht ausübt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri- 8 schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 427 StPO unter Hin- weis auf BGE 138 IV 254 E. 4.4.1). 11.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer An- träge gestellt hat (BGE 138 IV 248 Regeste). 11.3 Entschädigung der beschuldigten Person Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte. Endet das Verfahren nicht gänzlich in Freisprüchen bzw. Ein- stellungen, so ist der Entschädigungsanspruch für jeden Verfahrenskomplex ge- sondert zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO). Die Angemes- senheit der Entschädigung bezieht sich sowohl auf den Beizug der Verteidigung wie auch auf den von diesem betriebenen Aufwand (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden An- waltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014., N 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei ein- zelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars ab- weichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes be- steht ein grosses richterliches Ermessen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren. 12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, eine Auflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO würde gegen die Unschulds- vermutung verstossen. Er bestreite den Vorwurf der Sachbeschädigung und habe aus diesem Grund Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und Berufung er- klärt. Mangels Verurteilung könnten ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden. Das Kostenrisiko trage bei Antragsdelikten grundsätzlich die Privatklägerschaft. Für den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung sei eine 9 Kostenausscheidung in der Höhe von CHF 200.00 angemessen. Der Beschuldigte habe den Vorwurf von Anfang an eingestanden und hätte keine Einsprache gegen den Strafbefehl gemacht, wenn darin nicht auch der bestrittene Vorwurf der Sach- beschädigung behandelt worden wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens habe der Beschuldigte ebenso nicht zu tra- gen, da er beim erwartungsgemässen Ausgang des Verfahrens in oberer Instanz obsiege. Zu beachten sei insbesondere, dass er um Kostenersparnis bemüht ge- wesen sei. So habe er für die Erstellung des Leumundsberichts beispielsweise sei- ne Tochter zur Übersetzung mitgenommen, obwohl er wegen Fremdsprachigkeit das Recht auf Übersetzung gehabt hätte. Dem Beschuldigten stehe bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Rechtsanwalt F.________, der den Beschuldigten in erster Instanz vertreten habe, habe sich fast ausschliesslich mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung befasst. Die in erster In- stanz beantragte Entschädigung von CHF 3'786.45 sei somit abzüglich CHF 300.00 auszuzahlen. Für das Berufungsverfahren sei dem Beschuldigten ge- stützt auf die Honorarnote eine Entschädigung von CHF 3'444.41 auszurichten (vgl. zum Ganzen pag. 232 ff.). 13. Verfahrenskosten 13.1 In erster Instanz Die Vorinstanz bezifferte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 2'726.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 sowie Auslagen von CHF 226.00 (Ziff. VII. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 150). Mit Blick auf die einzelnen Tatvorwürfe und den Umfang des jeweils angefallenen Aufwands erscheint es sachgerecht, für den Vorwurf des Fahrens ohne Berechti- gung 1/5 der staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Gebühren, ausma- chend CHF 500.00, auszuscheiden. Diese sind zufolge rechtskräftigen erstinstanz- lichen Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu beurteilen bleibt, wie mit den verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’226.00 (Gebühren von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 226.00) zu verfahren ist. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hätte. Mangels eingestandenem oder anderweitig erstelltem Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung käme eine Kostenauf- lage an den Beschuldigten somit einer Verdachtsstrafe gleich. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO scheidet damit aus. Eine Kostenauflage an die Antragstellerin und Zivilklägerin in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO scheidet ebenso aus. Ihre Beteiligung am Verfahren be- 10 schränkte sich auf das Stellen und den Rückzug des Strafantrags. Darüber hinaus hat sie sich nicht am Verfahren beteiligt und keine Anträge gestellt. Die anteilsmässigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’226.00 sind somit vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO). 13.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt. Der Beschuldigte obsiegt im Strafpunkt vollumfänglich. Im Sanktionenpunkt ist die nicht mehr geringfügige Abweichung zum beantragten Strafmass demgegenüber als Unterliegen zu werten, was eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigt. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten hierfür 1/3 der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 500.00. Die restlichen Verfahrens- kosten von CHF 1'000.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. Der Zivilklägerin, die sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, sind mit Verweis auf die obenste- henden Ausführungen keine Kosten aufzuerlegen. 14. Entschädigungen 14.1 In erster Instanz In erster Instanz wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt F.________ vertre- ten. Rechtsanwalt F.________ weist mit Honorarnote vom 29. April 2022 für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von total 14.4167 Stunden aus (pag. 120 ff.). Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht noch im Bagatellbereich an- zusiedeln (vgl. Strafbefehl vom 10. November 2021 und erstinstanzliches Urteil vom 29. April 2022: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00; pag. 5 und 124). In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens ist ebenfalls von einem klar unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Während der Sachverhalt betreffend das Führen eines Motorfahrrads trotz entzogenen Führerausweises klar erstellt war, bildete beim Vorwurf der Sachbeschädigung primär die Täterschaft das Pro- zessthema. Der Aktenumfang fällt mit rund 100 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls klar unterdurchschnittlich und inhaltlich überschaubar aus. Dasselbe gilt für den gebotenen Zeitaufwand. Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fand lediglich eine Einvernahme mit dem Beschuldigten statt (pag. 7 ff.). Bei den weiteren Beweiserhebungen handelt es sich um schriftliche Eingaben (pag. 13 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte inkl. Urteils- eröffnung etwas mehr als 4 Stunden (pag. 117). Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Tarifrahmen gemäss Art. 17 Bst. b PKV im Umfang von 10% auszuschöpfen, was einer Entschädigung von ge- rundet CHF 3'000.00 entspricht (Sockelbetrag von CHF 500.00 zzgl. 10% des Ta- rifrahmens von CHF 24'500.00). Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 115.10, der Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie 7.7% MWST. Der ge- samte Parteikostenersatz nach Art. 41 KAG beläuft sich damit für das erstinstanzli- che Verfahren auf total CHF 3'435.75. 11 Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend werden 4/5 davon, ausmachend CHF 2'748.60, entschädigt. Besondere Umstände, die einen anderen Verteilschlüssel aufdrängten, sind nicht ersichtlich. 14.2 In oberer Instanz In oberer Instanz weist Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Honorarnote vom 20. De- zember 2022 einen Gesamtaufwand von 10.3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 aus (pag. 235 ff.). Die Bedeutung der Sache hat sich in oberer Instanz nicht geändert. In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens und den gebotenen Zeitaufwand ist auch vor obe- rer Instanz von einem klar unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Rückzugs des Strafantrags verbunden mit der Verfah- renseinstellung sowie dem Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg bildeten im schriftlichen Verfahren nur noch die Strafzumessung und der Kostenpunkt Verfah- rensgegenstand. Angemessen erscheint vor diesem Hintergrund eine Ausschöp- fung des reduzierten Tarifrahmens gemäss Art. 17 Bst. f PKV im Umfang von 15%, was einer Entschädigung von gerundet CHF 2'000.00 entspricht (Sockelbetrag von CHF 50.00 zzgl. 15% des reduzierten Tarifrahmens von CHF 12'475.00). Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 108.15 sowie 7.7% MWST. Der gesamte Parteikostenersatz nach Art. 41 KAG beläuft sich damit für das obe- rinstanzliche Verfahren auf total CHF 2'270.50. Der Verlegung der Verfahrenskosten folgend sind dem Beschuldigten 2/3 davon, ausmachend CHF 1'513.65, zu entschädigen. Besondere Umstände, die einen an- deren Verteilschlüssel aufdrängten, sind nicht ersichtlich. V. Verfügungen 15. Verrechnung Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Straf- verfahren verrechnet werden. Die dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und obe- rinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 4'262.25 (inkl. Auslagen, Reisezu- schlag und 7.7% MWST), werden mit den ihm auferlegten, anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1’000.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben auszuzahlende Entschädigungen für das erst- und oberin- stanzliche Verfahren von total CHF 3'262.25. 16. Zivilpunkt Zufolge Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädi- gung wird die zugehörige Zivilklage der C.________ GmbH in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO auf den Zivilweg verwiesen. Es werden erst- und oberin- stanzlich keine Kosten ausgeschieden. 12 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrrades trotz entzogenem Führerausweis schuldig erklärt wurde. II. 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung, an- geblich begangen am 27. April 2021 in D.________ zum Nachteil der C.________ GmbH, wird eingestellt. 2. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’226.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern. 4. A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 2'748.60 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und 7.7% MWST) ausgerichtet. 5. A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1'513.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) ausgerichtet. III. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 95 Abs. 1 Bst. b SVG 34, 47, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 13 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 300.00. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00. IV. Die Zivilklage der C.________ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. V. 1. Die A.________ zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 4'262.25 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und 7.7% MWST), werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten an- teilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 ver- rechnet. Nach Verrechnung verbleiben an A.________ auszuzahlende Entschädi- gungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von CHF 3'262.25. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (innert 10 Tagen) Bern, 3. April 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15