1. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 300.00 (aus Effekten), EUR 100.00 (Ass- Nr. 07) und EUR 100.00 (aus Effekten [vgl. Bst. E Ziff. 3 hiervor]) werden zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'495.50 verwendet. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerungsrecht) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.