A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 126 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten. 55 Davon sind 7 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 10 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 210 Tagen (25. August 2021 bis 22. März 2022) wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.