Im Zivilpunkt weiter verfügte wurde, dass in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage des Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). E. Weiter verfügt wurde, dass 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB), insbesondere:  weisses Pulver in Cashewnuss-Verpackung (Ass-Nr. 03);  zwei Haschischplatten à brutto total 198.1 Gramm.