Das volle Honorar wird auf der Grundlage des üblichen Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet und somit auf CHF 4’438.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 3'644.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 794.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). VI. Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen