Der Beschuldigte wurde verurteilt, dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'374.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3’769.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz bei dieser Honorarfestsetzung das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte, entsprechend ist obergerichtlich darauf nicht zurückzukommen. 16.2.1 Obere Instanz Rechtsanwältin B.___