17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 16.2 Erste Instanz Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Vereidigung des Beschuldigten mit CHF 11'374.00. Der Beschuldigte wurde verurteilt, dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'374.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.___